EU-Tiertransportverordnung und Seuchenschutz
Seit Jänner 2007 gilt die EU-Tiertransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) europaweit einheitlich für alle Tiertransporte, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu kommerziellen Zwecken durchgeführt werden.
Zusätzlich spielt der Seuchenschutz eine wesentliche Rolle beim Tiertransport. Daher wurde auf EU Ebene die Verordnung (EU) 2016/429 – Animal Health Law ins Leben gerufen, welches das frühere Tierseuchenrecht auf EU-Ebene abgelöst hat.
Sie legt gemeinsame Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen für den Transport, die Haltung und den Handel mit Tieren fest und gilt seit April 2021 in der gesamten EU.
Was wird in der EU Verordnung geregelt?
Straßen-, Luft-, Schienen- und Schiffstransporte
Transportmittel-Ausstattung
Hygiene- und Tierschutzvorschriften
Nationale Umsetzung
Wie jede EU-Verordnung gilt auch diese automatisch in allen Mitgliedstaaten – sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Allerdings war es nötig, ergänzende nationale Regelungen zu schaffen:
- Das frühere Tiertransportgesetz-Straße wurde angepasst.
- Daraus entstand das neue Tiertransportgesetz 2007, das am 1. August 2007 in Kraft trat.
- Es regelt unter anderem:
- Zuständigkeiten der Behörden
- Strafbestimmungen
- Details zur Durchführung
Anforderung je nach Transportstrecke
Transportart | Strecke | Regelungen |
|---|---|---|
Landwirt | bis 50 km bzw. Almtransporte | Erleichterungen |
gewerblicher Transport | bis 65 km | kein Befähigungsnachweis aber Transportpapiere |
gewerblicher Transport | ab 65 km |
|
Transport über 65km
Seit 2008 benötigen Personen, die Tiertransporte über 65 km durchführen, einen EU-Befähigungsnachweis; zusätzlich muss der Transportunternehmer (z. B. der Betriebsführer) bei der Bezirkshauptmannschaft eine betriebliche Zulassung beantragen. Es wird zwischen Kurzstrecken (bis 8 Stunden Transportdauer) und Langstrecken (über 8 Stunden) unterschieden. Der Befähigungsnachweis ist personenbezogen, die Zulassung wird pro Betrieb vergeben.
Allgemeine Transportbedingungen
Die allgemeinen Bedingungen sind bei jeglichen Tiertransporten einzuhalten. Insbesondere sind folgende Punkte von Bedeutung:
Beförderungsdauer ist so kurz wie möglich zu halten.
- Beförderungsdauer so kurz wie möglich
- Tiere müssen transportfähig sein
- Es darf keine Verletzungsgefahr durch Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen bestehen
- Personen, die mit Tieren umgehen, sind ausreichend qualifiziert (z.B. tierhaltende Landwirte erfüllen diese Qualifikation)
- Transportort zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen
- Es darf keine Gewalt ausgeübt werden
- Das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert
- Tiere verfügen über ausreichend Platz (Bodenfläche und Standhöhe)
- Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen Zeitabständen ist sicherzustellen (nur bei Langstreckentransport)
- Ruhephasen sind einzuhalten (nur bei Langstreckentransport)
- Einstreu nur erforderlich bei:
- Ferkel bis 10 kg
- Lämmer bis 20 kg
- Kälber bis 6 Monate
- Fohlen bis 4 Monate
Transportfähigkeit von Tieren
Nur gesunde und unverletzte Tiere, die sich schmerzfrei und ohne fremde Hilfe bewegen können, gelten als transportfähig.
Leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere dürfen nur dann transportiert werden, wenn der Transport keine zusätzlichen Leiden verursacht. Im Zweifelsfall ist immer ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Nicht transportiert werden dürfen:
- hochträchtige Tiere (über 90 % des Trächtigkeitsstadiums),
- Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren haben,
- Neugeborene, deren Nabelwunde noch nicht verheilt ist.
Für sehr junge Tiere gelten besondere Einschränkungen: Ferkel unter drei Wochen, Lämmer unter einer Woche und Kälber unter zehn Tagen dürfen nur bis maximal 100 Kilometer transportiert werden.
Transportmittel
Eine vorschriftsmäßige Ausstattung und der einwandfreie Zustand der Fahrzeuge sind entscheidend für das Wohlbefinden der Tiere während des Transports.
LKWs und Anhänger, die zum Tiertransport eingesetzt werden, benötigen dafür eine eigene Zulassung.
Das Fahrzeug muss so gebaut und ausgestattet sein, dass:
- die Tiere vor Verletzungen, Unwettern und extremen Temperaturen geschützt sind,
- die Bodenfläche rutschfest und leicht zu reinigen ist,
- jederzeit ausreichend Frischluft zur Verfügung steht,
- und eine angemessene Beleuchtung gewährleistet ist.
Darüber hinaus dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Fahrzeug durch entsprechende Abdichtungen vor schädlichen Einflüssen wie Abgasen oder Spritzwasser geschützt sind.
Beförderungsdauer
Die Beförderungsdauer für innerösterreichische Schlachttiertransporte ist grundsätzlich mit 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es jedoch aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 Stunden verlängert werden.
Im Falle von Schlachttiertransporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, kann die Beförderungsdauer auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.
Die Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte von Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist mit acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung auf maximal zehn Stunden zulässig, wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere zu nützen sind.
Weiters geregelt werden unter anderem die technische Ausstattung des Transportmittels sowie der Platzbedarf der einzelnen Tierkategorien.
Bei Langstreckentransporte über 8 Stunden gelten zusätzliche Regelungen:
- spezielle Fahrzeugausstattung (Belüftung, Tränke- und Temperaturüberwachung)
- Ruhe- und Versorgungspausen für Tiere
- GPS-Überwachung und Routenaufzeichnungen
- Zulassung als Transportunternehmer für Langstrecken
- Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer


